Grundsteuer
Bereits unmittelbar nach der Verfassungsgerichtsentscheidung 1995 zur Vermögensteuer habe ich Ideen zu Papier gebracht, wie auf die massenweise Bewertung des Grundbesitzes verzichtet werden kann, weil sich dieses Verfahren für die Grundsteuer allein als zu aufwändig darstellt.
Auch diese Ideen sind eingeflossen in meine Arbeit im Landesfachausschuss und von dort in die offizielle Politik weitergetragen worden. Diese Reform steht aber noch immer auf der Agenda und wird in Fachkreisen immer wieder diskutiert. Würde dieses Konzept endlich umgesetzt, brauchten nicht ständig Daten zwischen den Kommunen und den Finanzämtern hin und her geschoben werden. Bei den Finanzämtern könnte die Arbeit völlig entfallen und die Kommunen könnten die Grundsteuer aufgrund der von ihnen im Kataster und den Bauakten gespeicherten Daten selbständig berechnen.
Hier nun meine Ausarbeitung (PDF-Datei)
Schaut man sich allerdings im Internet einmal um, was bereits alles zu diesem Thema geschrieben worden ist, ob Gutachten, Diplomarbeiten oder Stellungnahmen von Verbänden und Instituten, braucht man sich nicht mehr zu wundern, dass noch immer nichts davon umgesetzt worden ist.
Ein einfaches Konzept, das den bürokratischen Aufwand an einer Stelle bündelt und auf das Maß reduziert, was angesichts der Vielzahl der Fälle und mit Blick auf die Höhe der Steuer im Einzelfall noch als vertretbar angesehen werden kann, ist wohl nicht an den Mann zu bringen. Es gilt offensichtlich immer noch der Grundsatz: "Warum einfach, wenn es auch umständlich geht." Dabei wird doch Vereinfachung des Steuerrechts immer wieder in Wahlkämpfen von allen Parteien gefordert.
Der BFH hat nunmehr in seinem Urteil vom 30.6.2010 - II R 60/08 eine neue Hauptfeststellung der Einheitswerte für Zwecke der Grundsteuer angemahnt. Das ist eine Klatsche für alle Verhinderer einer von mir bereits seit 15 Jahren geforderten Abkoppelung der Grundsteuer von der viel zu aufwändigen Einheitsbewertung. Es ist traurig, dass es die Politik nicht schafft, erkannte Systemmängel ohne Verzug zu korrigieren und sich dabei durchdachter Konzepte aus der Praxis zu bedienen.
Ich halte es für angebracht, gegen den nächsten Grundsteuerbescheid wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung Rechtsmittel einzulegen und weise hier darauf hin, dass in NRW das sogenannte Vorverfahren entfallen ist und der Grundsteuerbescheid unmittelbar mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden muss.
Langenfeld, den 11. August 2010 - zuletzt überarbeitet am 22.12.2011
Musterklage
Ich habe heute Klage gegen den kommunalen Abgabenbescheid vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben und beantragt, die Festsetzung der Grundsteuer wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben. An Hand der Zahlen für unseren Grundbesitz kann ich die Spreizung der "Bürgergrundgebühr" besonders anschaulich darstellen, ohne auf allgemeine Statistiken zurückgreifen zu müssen.
Bei meiner Klage bin ich mir bewusst, dass ich damit Neuland beschreite. Immerhin breche ich mit dem Tabu, dass es sich bei der Festsetzung der Grundsteuer um den Folgebescheid zu einem Grundlagenbescheid handelt. Alle bisherigen Verfahren beschreiten den Weg, diesen Grundlagenbescheid anzufechten und eine Neubewertung des Grundsbesitzes zu erzwingen. Eine solche Neubewertung würde aber nicht die von mir aufgeworfene Frage beantworten, was der Wert einer Grundbesitzung mit der Inanspruchnahme der örtlichen Infrastruktur zu tun hat. Das bereits am Verfassungsgericht anhängige Verfahren kann allenfalls klären, ob die Grundsteuer sich als verbotene Vermögenssteuer entpuppt und deshalb ebenso wie das Original nicht mehr erhoben werden darf. Mein eigenes Modell, das längst Eingang in die politische Diskussion gefunden hat, versteht sich letztlich als "Einwohnergrundgebühr" und sieht deshalb auch die Abkoppelung der Grundsteuer von dem Bewertungsverfahren vor.
Es ist eine Schande, dass die Politik mehr als 15 Jahre nach den ersten Hinweisen des Verfassungsgerichts und mehr als einem Jahr nach dem oben zitierten Urteil des BFH noch immer keinen verfassungskonformen Gesetzentwurf zur Neuregelung der Grundsteuer verabschiedet hat.
Die überlange Beratungszeit kann auch nicht damit entschuldigt werden, dass es schwierig sei, einen aufkommensneutralen Umbau zu gestalten. Die Höhe der von jeder Kommune in eigener politischer Verantwortung festgesetzte Grundsteuer wird noch immer dadurch bestimmt, dass die Summe der zu erzielenden Steuereinnahmen durch die Summe der festgestellten Messbeträge dividiert wird. Den so errechneten Hebesatz bestimmt der Rat der Stadt in eigener Machtvollkommenheit. Der Bundesgesetzgeber hat allein die Macht - aber auch die Verpflichtung - zur gerechten Gestaltung des Maßstabs, nach dem die Bürger von ihrer Kommune in Anspruch genommen werden. Je einfacher und nachvollziehbarer das System ist, um so eher wird die erhobene Grundsteuer als gerechter Beitrag zum Gelingen der kommunalen Aufgaben empfunden.
Langenfeld, den 9. Januar 2012
Klagerücknahme
In dem Klageverfahren hatte ich nach einem ersten ablehnenden Hinweis des Gerichts noch einmal meinen Gedankengang in einer die Klageschrift ergänzenden Stellungnahme zusammengefasst. Darüber ist gestern mündlich verhandelt worden. Dabei zeigte sich, dass der Einzelrichter, an den das Verfahren übergeben worden war, nicht bereit ist, auf meinen Denkansatz einzugehen, das geltende Recht unter dem Gesichtspunkt des Ergebnisses zu betrachten, mit dem der Bürger einer Stadt - ob Eigentümer oder Mieter - belastet wird.
Der Richter war viel zu sehr der Auffassung der Kommune verhaftet nach dem Motto, dass es doch egal sei, wie sich die Belastung bei dem Bürger auswirkt; Hauptsache, es kommen Steuern in die Schatulle des Kämmerers. Gerechtigkeit und wirtschaftliche Betrachtung waren ihm Fremdwörter.
Für den Richter ist es ein unumstößliches Recht, dass sich die Grundsteuer nach dem Wert eines Grundstücks zu richten habe. Die Ungereimtheiten der Einheitsbewertung müssten eben vor den Finanzgerichten geklärt werden. Wenn man aber wie ich zu dem Ergebnis kommt, dass das Leben als Bürger einer Stadt nichts mit dem Wert des Grundstücks zu tun hat, interessiert auch die Frage nach dem zutreffenden Einheitswert überhaupt nicht. Allenfalls die Größe und die dadurch zu erzielende Nutzung sind ein Indiz für das Verhältnis des Bürgers zu seiner Kommune und damit seiner Pflicht, für die ihm zur Verfügung gestellte Infrastruktur einen allgemeinen Beitrag beizusteuern.
Die ganze Diskussion erinnerte mich an das Buch von Wulff D. Rehfus "Die Vernunft frisst ihre Kinder", in dem der Philosoph darstellt, wie aus den dem Grunde nach vernünftigen Ideen durch Zergliederung der Gedanken viele kleine "Vernünfte" werden, die sodann kein vernünftiges Ganzes mehr ergeben.
Wenn nach alledem klar wird, dass die Kommunen mit Unterstützung der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Finanzverwaltung als Rechenknecht missbrauchen wollen, statt sich selbst einmal Gedanken über die innere Logik der erhobenen Steuer zu machen, muss man eben das Finanzamt auffordern, die Messbetragsbescheide wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Dann können die Gemeinden zusehen, wie sie an ihre Steuereinnahmen kommen.
Einen Weg, über Anträge an das Finanzamt eine Änderung zu erreichen, beschreibt der Bund der Steuerzahler. Das ist dann zwar alles genauso kompliziert wie eben auch das jetzige Verfahren ist. Es hat aber den Vorteil, dass man auf der Finanzverwaltung bekannte Verfahren Bezug nehmen kann und mit einem einfachen Antrag den Vorgang zum Ruhen bringt, ohne seine Rechte aufzugeben. Es bleibt dann allerdings auch nur die Hoffnung, dass die bereits anhängigen Verfahren, die alle nicht vom Ergebnis her argumentieren, trotzdem zum Ziel führen.
Nach alledem werde auch ich jetzt den umständlichen Weg über die Finanzverwaltung gehen. Meine Klage vor dem Verwaltungsgericht habe ich zurückgenommen - nicht weil ich nicht mehr von dem Sinn meines Denkansatzes überzeugt wäre, sondern weil ich keine Lust habe, meine Energie zu vergeuden, um Richter zu überzeugen, die nicht bereit sind, Rechtsgeschichte zu schreiben.
Langenfeld, den 29. März 2012